ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Allgemeine Einkaufsbedingungen

WOLFTEN Sp. z o.o. aus Breslau, registriert im nationalen Gerichtsregister unter Nummer 0000604080

1. Allgemeines

1.1. Diese Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe von Verfahren, Waren und Dienstleistungen, die durch WOLFTEN Sp. z o.o. aus Breslau auf Grundlage der Vereinbarungen mit Unternehmern, d. h. natürlichen Personen, juristischen Personen und Organisationseinheiten, die keine juristischen Personen sind und deren Handeln Rechtsfähigkeit verleiht, Geschäfts- oder berufliche Aktivitäten in ihrem eigenen Namen durchzuführen, sowie natürlichen Personen, juristischen Personen, Organisationseinheiten ohne rechtliche Persönlichkeit, auf die das Gesetz Rechtsfähigkeit überträgt und die Leistungen zur öffentlichen Versorgung organisieren oder anbieten, die aber keine wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Geltungsbereiches wirtschaftlicher Freiheit sind, durchgeführt werden.

1.2. Für Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung werden folgende Definitionen eingeführt:

    • GPC – Allgemeine Einkaufsbedingungen von WOLFTEN Sp. z o.o. aus Breslau;
    • Verkäufer – WOLFTEN Sp. z o.o. aus Breslau;
    • Käufer – jede Einheit, die eine Bestellung an den Verkäufer für ein Verfahren, Produkt oder Dienstleistung richtet und auch Teil des Kauf- oder Liefervertrages ist;
    • Schriftliche Mitteilung – Schriftliche Mitteilung an die Standorte der Partei, an die sie adressiert ist, zu Händen des Vertreters, über den Postdienstleister oder den Kurierdienstleister und über Fax oder E-Mail an die E-Mail-Adresse versendet.
    • Schriftliche Anfrage – eine schriftliche Anfrage an die Standorte der Einheit, an die sie adressiert ist, zu Händen des Vertreters, über den Postdienstleister oder den Kurierdienstleister und über Fax oder E-Mail an die E-Mail-Adresse gesendet.
    • Vertrag – Eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
    • Produkt – Das Verfahren, Produkt oder Dienstleistung, das/die durch den Vertrag abgedeckt wird.
    • Produktfreigabe – Erlaubnis zur Lieferung des Produkts (Waren, Dienstleistungen, Verfahren) an den Käufer.
    • Ohne Verzögerung – Weniger als 72 Stunden.
    • Plagiat – Ein Teil, das unvereinbar mit der Qualität nach AS 9100/AS 9120, den spezifischen Bedingungen aus dem Vertrag oder einem anderen der Bestellung integralen Dokuments, ist.
    • Spezielle Anforderung – Anforderung, die durch den Käufer näher beschrieben wird oder vom Verkäufer als Anforderung dahingehend anerkannt wurde, das für sie ein signifikantes Risiko einer Nichteinhaltung identifiziert wurde.
    • Wichtiges Teil – Ein Teil (Funktion, Element, Software, Merkmal, Verfahren, Bestandteil), das einen wesentlichen Einfluss auf die Lieferung und Verwendung der Produkte und Dienstleistungen hat, einschließlich einer sicheren Verwendung, produktiven Form, Passform, Möglichkeit zur Produktion, Leistungserbringung, etc. und das spezielle Handlungen erfordert, um zu garantieren, dass sie entsprechend gehandhabt werden.
    • Wichtige Funktion (wichtiges Merkmal) – Die Eigenschaft oder Merkmal, dessen Änderungen einen wesentlichen Einfluss auf die Passform, Form, Funktionalität, Leistungsfähigkeit, Möglichkeit zur Produktion und/oder Wartung des Produktes hat und die Einführung von speziellen Handlungen zur Kontrolle seiner Variabilität erfordert.
    • Produktabweichung – Das Produkt (Waren, Dienstleistung, Verfahren), bei dem Änderungen auftraten, nachdem die Bestellung aufgegeben wurde, einschließlich Änderungen bei Produktionsverfahren und -prozessen, Änderung am Personal und Ausrüstung, was zur Beeinträchtigung der Qualität und Eignung der gelieferten Waren führen kann, die eingeführten Dienstleistungen oder der Prozess, nachdem der Käufer informiert wurde und mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Käufers oder des Produkts (Waren, Dienstleistung, Verfahren) bezüglich dessen es aufgrund der Unvereinbarkeit dieses Produkts mit der Bestellung entfernt wurde.
    • Nichteinhaltung (Qualität) – Produktabweichung (Dienstleistung) vom Qualitätsmanagementstandard AS 9100/AS 9120.

2. Umfang
2.1. Diese GPC bestimmen die Standardbedingungen unter denen der Käufer Verfahren, Waren und Dienstleistungen erwirbt, sofern dies nicht anderweitig schriftlich angegeben wurde, unter Androhung der Nichtigkeit von Aufzeichnungen, die sich von den GPC unterscheiden.

2.2. Alle durch den Käufer in der Bestellung dargestellten Bedingungen und die darin enthaltenen Dokumente sowie separate, spezifische Vereinbarungen mit dem Verkäufer haben Vorrang vor den Aufzeichnungen aus diesen GPC.

2.3. Eine Lieferung der ersten Bestellung und Bestätigung der Annahme durch den Verkäufer dieser GPC bedeutet die verbindliche Annahme dieser Bestimmungen für alle Bestellungen, die über den gesamten Zeitraum der Zusammenarbeit zwischen den Parteien angenommen wurden, bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihr Inhalt geändert wird oder ein schriftlicher Widerruf der Annahme stattfindet. Die Bestellungsaufnahme stellt die Annahme dieser GPC dar.

2.4. Die Rechtswidrigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser GPC beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der anderen GPC-Punkte.

2.5. Sowohl zur Zeit des Abschlusses wie auch nach Abschluss der Bestellung muss der Verkäufer bei Anfrage des Käufers sofort Informationen über den weiterführenden Nutzen der Waren, die durch den Vertrag für den Zweck in der Bestellung bestimmt sind, übermitteln.

3. Bestellvorgang

3.1. Die Bestellung ist verbindlich, wenn sie durch den Käufer schriftlich übermittelt und durch ermächtigte Personen unterzeichnet wurde.

3.2. Mit der Bestellung muss der Käufer im Besonderen Details zu entsprechenden technischen Anforderungen, z. B. Spezifikationen, Zeichnungen, Verfahrensanforderungen, Arbeitsanweisungen etc. bereitstellen. Diese sind integraler Bestandteil des Vertrages.

3.3. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, die allgemeinen und speziellen Anforderungen bezüglich jedes Artikels der Bestellung streng einzuhalten und anzuwenden.
3.4. Änderungen an einer bereits eingereichten Bestellung müssen von beiden Seiten zugestimmt und vereinbart werden.

3.5. Die Annahme der Bestellung muss an der entsprechenden Stelle auf der Kopie der Bestellung durch Unterschrift einer (mehrerer) Person (Personen), die im Namen des Verkäufers ermächtigt sind, erfolgen. Der Stempel des Unternehmens muss auf dem Dokument sichtbar sein und das Dokument muss unterzeichnet an den Käufer gesendet werden. Eine Bestellbestätigung kann auch auf dem Formular des Verkäufers vermerkt werden, falls unmissverständliche Parameter der entsprechenden Bestellung davon entnommen werden. Eine Bestellbestätigung kann auch über den Versand von Informationen per E-Mail über die Tatsache getätigt werden, dass die Bestellung zur Ausführung als Antwort auf eine Bestellung angenommen wurde, die über E-Mail gesendet wurde, falls die elektronische Korrespondenz eindeutig zeigt, welche Bestellung bestätigt werden muss. Der Beleg des Käufers muss dem Käufer innerhalb von 7 Tagen ab Belegdatum der Bestellung durch den Verkäufer zurückgegeben werden.

3.6. Falls die Bestellung des Käufers keinen eindeutigen Preis aufweist, bedeutet dies, dass der Käufer darüber noch verhandeln möchte. Der Vertrag ist nicht rechtlich bindend, bis die Vertragsparteien dem Preis eindeutig zugestimmt haben.

3.7. Die Wirksamkeit der Bestellung erfordert die Bestätigung durch den Verkäufer. Die Annahme muss schriftlich erfolgen. Die Annahme des Vertrages bedeutet eine Annahme der Bedingungen, die sich aus dem Vertrag selbst ergeben, die bereitgestellten Daten durch den Käufer im Rahmen der anwendbaren technischen Anforderungen, z. B. Spezifikationen, Zeichnungen, Verfahrensanforderungen, Arbeitsrichtlinien etc. und diese GPC, soweit sie nicht durch spezielle Regeln abgedeckt werden.

3.8. In einem Vertrag oder einem anderen Dokument, das wesentlich für den Vertrag ist, kann der Käufer die Anforderungen bezüglich der Lieferquelle angeben. Diese Angabe, falls sie in einem Vertrag oder einem anderen Dokument, das wesentlich für den Vertrag ist, eingeschlossen wurde, ist für den Verkäufer bindend.

3.9. Der Käufer hat das Recht, die Kundenanforderungen des Käufers entlang der Lieferkette weiterzuleiten.

4. Bestellausführung

4.1. Die Bestellung muss vollständig durch den Verkäufer ausgeführt werden.

4.2. Auf Anfrage des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, ein physisches, chemisches Zertifikat und / oder einen Testbericht über den Vertrag bereitzustellen.

4.3. Eine vollständige oder teilweise Übertragung der Bestellung an eine Drittpartei erfordert die schriftliche Einwilligung des Käufers unter Androhung der Nichtigkeit und unter Vorbehalt, dass dies den Verkäufer nicht von der Verpflichtung der Ausführung des Vertrages befreit.

4.4. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass er alle Genehmigungslizenzen, Autorisierungen und Einwilligungen sowie notwendige Genehmigungen zur Durchführung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag und diesen GPC bezüglich der abgedeckten Verfahren, Waren und Dienstleistungen besitzt, diese aufrechterhält und weiterhin aufrechterhalten wird.

4.5. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass die Produkte gemäß Richtlinie (EU) 94/62 WE der Europäischen Union, einschließlich nachfolgender Änderungen, entsprechend klassifiziert, gekennzeichnet, verpackt und in einer Art und Weise gesichert sind, dass sie an ihren Bestimmungsort in einem gutem Zustand geliefert werden können. Der Verkäufer muss die Kosten und Risiken in Verbindung mit den Verpackungsmaterialien und deren Rückversand tragen.

4.6. Der Verkäufer muss dem Käufer auf seine eigenes Risiko Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und den GPC bereitstellen.

4.7. Der Verkäufer muss alle Leistungsbedingungen, die in diesem Vertrag angegeben sind, erfüllen.

4.8. Während der Bereitstellung von Verfahren, Dienstleistungen und während der Produktion verpflichtet sich der Verkäufer:

  • mit dem Käufer bezüglich aller Angelegenheiten bezüglich der Dienstleistungen und abgedeckten Waren in diesem Vertrag zusammenzuarbeiten,
  • alle zumutbaren Empfehlungen des Käufers (kostenlos) anzunehmen,
  • Leistungen mit größter Vorsicht, Vermögen und Sorgfalt gemäß den bewährten Verfahren der Branche, dem Berufsstand und dem Unternehmen des Verkäufers anzubieten, Mitarbeiter mit geeigneter Qualifikation, Kompetenz und Erfahrung bei der Ausführung der an sie zugewiesenen Aufgaben und ihrer entsprechenden Anzahl einzusetzen, um die Leistungsfähigkeit der Verpflichtungen des Verkäufers gemäß dem Vertrag und den GPC zu erfüllen,
  • sicherzugehen, dass die Dienstleistungen gemäß der Bestellung ausgeführt werden und für den Zweck geeignet sind, die klar oder eindeutig durch den Käufer vereinbart wurden,
  • Ausrüstung, Werkzeuge, Fahrzeuge etc. bereitzustellen, die für die Leistungsfähigkeit der sich aus dem Vertrag ergebenden Dienstleistungen in Ermangelung anderer schriftlich getroffener Vereinbarungen unter Androhung der Nichtigkeit notwendig sind,
  • Materialien, Waren, Musterstücke und Techniken höchster Qualität zu verwenden,
  • zu garantieren, dass die Produkte sowie die in der Dienstleistung verwendeten Verfahren, Dienstleistungen und Waren frei von Verarbeitungs-, Montage- und Konstruktionsfehlern sind,
  • den Fortbestand aller notwendigen Lizenzen, Konzessionen und Einwilligungen aufrechtzuerhalten und zu garantieren und den anwendbaren Rechtsvorschriften in der Angelegenheit zu entsprechen,
  • keine Handlungen oder Unterlassungen vorzunehmen, die einen Verlust einer Lizenz, Konzession, Einwilligung oder Autorisierung hervorrufen oder wahrscheinlich dazu führen werden und die zur Durchführung der durch den Vertrag abgedeckten Aktivität notwendig sind,
  • bei der Durchführung eines Vertrages involviert zu sein, Mitarbeiter mit Kompetenzen und Qualifikationen gemäß den anwendbaren Vorschriften, einschließlich Luftverkehrsvorschriften, falls die Anforderungen des Luftfahrtrechts auf die Leistungsfähigkeit des Vertrages Anwendung finden und auch vom Käufer gefordert werden, einzustellen.

4.9. Falls der Käufer in einem Vertrag oder einem anderen Dokument, das wesentlich mit diesem Vertrag in Verbindung steht, angibt, das eine oder mehr der hierin angeführten Anforderungen eine spezielle Anforderung ist, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, einen Risikomanagementprozess bezüglich dieser Anforderung (diesen Anforderungen) durchzuführen.

4.9.1 Unabhängig des in Paragraph 4.9. aufgeführten Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Bedingungen des Vertrages und der mit der Bestellung integral im Zusammenhang stehenden Dokumente selbst zu beurteilen und eine Identifikation darüber durchzuführen, ob eine der darin angegebenen Anforderungen eine spezielle Anforderung ist. Wenn angenommen wird, dass eine oder mehrere der in der Bestellung oder dem mit dem Vertrag integral verbundenen Dokument angegebenen Anforderungen eine spezielle Anforderung ist, muss der Verkäufer eine Risikoanalyse bezüglich dieser Anforderung (diesen Anforderungen) durchführen.

4.10. Wenn die Bestellung wichtige Teile oder wesentliche Funktionen enthält, muss die Anzeige des Käufers direkt in der Bestellung oder einem anderen für die Bestellung integralen Dokument vermerkt werden.

4.11. Die Produktfreigabe an den Käufer kann stattfinden, falls der Verkäufer alle in dieser GPC angegebenen Anforderungen, die Bestellung und den Dokumenten, die einen integralen Teil des Vertrages bilden, erfüllt. Die Produktfreigabe kann nur dann vorgenommen werden, wenn das Produkt die nach dem Gesetz erforderlichen Dokumente, die vorliegenden GPC, die Bestellung und die mit dem Vertrag wesentlich in Verbindung stehenden Dokumente besitzt.

5. Lieferung von Produkten

5.1. Der Verkäufer muss folgendes sicherstellen:

  1. die Produkte in der Sendung entsprechen der Beschreibung,
  2. die Produkte in der Sendung sind identifizierbar und mit einer Seriennummer ausgestattet, wie dies durch die relevanten technischen / Herstellungsdokumente erforderlich ist,
  3. vollständige Nachverfolgbarkeit der in der Lieferung enthaltenen Produkte, von der Annahme der Komponenten bis zum Lieferzeitpunkt,
  4. die Produkte in der Sendung entsprechen der Bestellung,
  5. die Produkte in der Sendung besitzen eine zufriedenstellende Qualität und sind für jeden Verwendungszweck, der durch den Käufer in der Bestellung angegeben wurde, bereit,
  6. die Produkte in der Sendung sind frei von rechtlichen und physischen Mängeln, insbesondere Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern,
  7. die Produkte in der Lieferung entsprechen den entsprechenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen und den internationalen Transportcodes im Bereich Produktion, Kennzeichnung (einschließlich CE-Kennzeichnung), Verpackung, Lagerung, Transport und Warenlieferung,
  8. die Waren in der Sendung haben eine bestimmte Mindesthaltbarkeitsdauer von mindestens 3/4 der kompletten Nutzungszeit bei Lieferung,
  9. die Waren in der Lieferung enthalten keine gebrauchten Teile, Plagiate und / oder Kopien.

Der Verkäufer erfüllt seine Verpflichtungen in diesen GPC gewissenhaft und wird sofort alle Sicherheitsdatenblätter über Gefahrstoffe und besonders besorgniserregende Gefahrstoffe (SVHCS) nach Bedarf an den Käufer senden.

5.2. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Käufer mindestens 7 Tage vor der Lieferung über das Lieferdatum zu informieren.

5.2.1. Die Verpflichtung im vorhergehenden Paragraphen (5.2) betrifft die Lieferung eines jeden Teils der Waren, falls die Lieferung in Chargen abgewickelt wird.

5.2.2. Bei Versagen des Verkäufers die Frist in Abschnitt 5.2. und 5.2.1. einzuhalten, wird der Käufer die Waren nur entgegennehmen, wenn sie die entsprechenden logistischen und Lagerbedingungen aufweisen.

5.3. Ungeachtet anderer Vereinbarungen werden alle Lieferungen auf Grundlage von FCA, INCOTERMS® 2010 durchgeführt; ein spezieller Lieferort wird durch den Käufer im Vertrag angegeben.

5.4. In jedem Fall müssen die zu liefernden Waren mit einem Lieferschein versehen sein, der Bestelldatum, Vertragsnummer (falls vorhanden), Art und Menge (einschließlich Produktcode, falls zutreffend) und spezielle Lagerungsanweisungen (falls vorhanden) zusammen mit der Konformitätsbescheinigung enthält.

5.5. Falls die Lieferungen nicht am vereinbarten Termin geliefert werden, hat der Käufer das Recht, eine Vertragsstrafe bezüglich Verzögerung und im Fall einer frühzeitigen Lieferung Lagerhaltungskosten zu erheben, welche die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht beeinträchtigen. 5.2.2. dieser GPC.

5.5.1. Eine verspätete Lieferung von Produkten auf Grundlage dieser GPC bedeutet das Fehlen der Lieferung innerhalb der angegebenen Frist und auch eine nicht abgeschlossene Lieferung, bis die Mängel behoben sind.

5.5.2. Eine Lieferung wird als vollständig auf Grundlage dieser GPC angesehen, wenn die Menge und Auswahl der gelieferten Produkte gemäß der Bestellung des Käufers erfolgen und auch in dieser aufgeführt sind. Die erforderlichen rechtlichen Dokumente müssen vorhanden sein.

5.5.3 Falls der Käufer eine geringere Menge oder Qualität an Waren oder Dienstleistungen in Bezug auf die Bestellung findet, werden die Abweichungen auf dem Lagerhaltungsannahmedokument (WOLFTEN-Formular Nr. FW-43) vermerkt. Bei Mängeln muss der Käufer den Verkäufer sofort informieren, um das weitere Vorgehen bezüglich der gefundenen Mängel abzusprechen.

5.5.4. Der Käufer ist berechtigt, eine Vertragsstrafe wegen Verzögerung bei der Lieferung in Höhe von 0,2 % des Nettowertes der Bestellung für jeden Tag der Verzögerung zu erheben.

5.5.5. Die Implementierung der im vorherigen Paragraphen (5.5.4.) angegebenen Strafe entzieht dem Käufer nicht das Recht, Schadensersatz gemäß den allgemeinen Bedingungen im Fall einer verzögerten oder mangelhaften Lieferung, der den Betrag der in Paragraph 5.5.4. angeführten Vertragsstrafe übersteigt und insbesondere Schadenersatz gemäß Art. 477 § 1 und 2 CK zu verlangen und vom Vertrag gemäß den in Artikel 492 und 494 CK.7 festgelegten Bedingungen zurückzutreten.

5.6. Die Annahme der Lieferung in quantitativer Hinsicht und Bestätigung der Vollständigkeit des Dossiers muss am Tag der Lieferung oder bei Abschluss des Verfahrens oder der Dienstleistung stattfinden.

5.7. Die Annahme der Produktqualität muss durch den Käufer durchgeführt werden. Im Zweifelsfall bezüglich der Qualität des gelieferten Produkts.

5.8. Für den Fall, dass die Lieferung nicht der mengenmäßigen Bestellung entspricht, werden die Produkte an den Verkäufer auf seine Kosten zurückgeschickt.

5.9. Im Fall einer Lieferung fehlerhafter Produkte, die gleichzeitig mit Produkten ohne Änderungen geliefert wurden, müssen die fehlerhaften Produkte in einer Art und Weise gekennzeichnet werden, so dass ihre Identifikation gewährleistet werden kann. Zusätzlich dazu und zusammen mit jedem fehlerhaften Produkt, muss der Bestellung ein Dokument beigefügt sein, das die Behebung der Produktunregelmäßigkeit bestätigt oder ein Dokument, indem eindeutig hervorgeht, dass die vorgenommenen Änderungen die Qualität oder Eignung des gelieferten Produkts nicht beeinträchtigen.

6. Qualität

6.1. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem gemäß AS9100D/AS9120D, Abschnitt 21G, bezüglich der für den Käufer durchgeführten Verfahren, Waren und Dienstleistungen zu implementieren. Diese Anforderung trifft auch auf Subunternehmer des Verkäufers zu.

6.2. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, die entsprechenden technischen Regeln, Standards und Normen, Sicherheitsvorschriften, Vorschriften des Luftfahrtrechts und vereinbarten technischen Daten einzuhalten.

6.3. Der Käufer ist dazu berechtigt, alle Bereiche, die mit der Lieferung an den Kunden beteiligt sind, zu überprüfen, insbesondere die Durchführung von Prüfungen von Verfahren, Waren und Dienstleistungen, die Artikelüberprüfung und Prüfung aller Dokumente bezüglich der Ausführung der Bestellung, einschließlich seiner Implementierung in jeder Phase (inklusive Subunternehmer des Verkäufers).

6.4. Falls der Käufer oder der Kunde des Käufers (in jeder Stufe der Lieferkette) plant, eine Überprüfung oder Validierung des Produktionsprozesses durchzuführen, werden die Anforderungen in der Bestellung aufgeführt oder an die Bestelldokumente angehängt. Gleichzeitig bedeutet die Genehmigung einer Bestellung, dass der Verkäufer darin übereinstimmt, die angezeigten Aktivitäten im angegebenen Umfang auszuführen.

6.5. In der Bestellung oder einem anderen mit dem Vertrag integral verbundenen Dokument, kann der Käufer statistische Mittel zur Kontrolle der Produkte gemäß den Anweisungen im angegebenen Dokument einführen. Wenn keine Angabe gemacht wird, muss jedes Produktstück einzeln überprüft werden.

6.6. Änderungen am gelieferten Produkt, sowie Änderungen in den Produktionsverfahren und-prozessen, Änderung am Personal und Ausrüstung, welche die Qualität oder Eignung der gelieferten Waren und Dienstleistungen beeinträchtigen können, sind nur nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers und der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Käufers unter Androhung der Nichtigkeit möglich.

6.7. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, die Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, geltenden Vorschriften über die Produktsicherheit und jede geltende Vorschrift bezüglich des gelieferten Produkts sowohl auf dem Territorium der Republik Polen als auch in dem Land, indem die Lieferung ausgeführt wird, zu gewährleisten.

6.8. Bei jeder Lieferung muss der Verkäufer den Käufer schriftlich über die speziellen Anforderungen bezüglich des Transports und der Entsorgung des Produkts unter Eigenhaftung informieren, falls diese keine Standardanforderungen sind.

6.9. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, die für die Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems notwendigen Dokumente in Englisch und elektronischer Form für die Nutzungsdauer des Produkts sowie für drei weitere Jahre, sowie dessen Übergabe an den Käufer bei jeder Anfrage, seinem Kunden, seinen Kunden und den Luftfahrtbehörden, zu sichern und zu verwahren. Die Ausgabe von Aufzeichnungen wird zur Zeit der Lieferung des Verfahrens, der Dienstleistung oder der Waren an den Käufer vollzogen.

6.9.1. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, die für die Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems von Subunternehmern und Lieferanten notwendigen Dokumente in Englisch und elektronischer Form für die Nutzungsdauer des Produkts sowie für drei weitere Jahre, sowie dessen Übergabe an den Käufer bei jeder Anfrage, des Käufers Kunden, seinen Kunden und den Luftfahrtbehörden, zu sichern und zu verwahren.

6.10. Für den Fall, dass speziell für die Ausführung der Bestellung dokumentierte Informationen verwahrt werden müssen, muss der Umfang solcher Informationen und die Zeit und Art und Weise der Verwahrung und Lieferung gegenüber dem Käufer auf der Bestellung oder den mit der Bestellung in Verbindung stehenden Dokumenten angezeigt werden. Dies beeinflusst die Bestimmungen in Paragraph 1. 6.9. und 6.9.1. und diesen GPC nicht.

6.11. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, dem Käufer oder seinem Vertreter und jeder Behörde auf jeder Stufe der Lieferkette, die in der Bestellung involviert ist, oder ihre Vertreter, sowie militärischen und zivilen Organen, die Bestätigung der Qualitätsstandards des Verkäufers durch Überprüfung an den Standorten des Verkäufers zu ermöglichen, um das Qualitätsmanagementsystem des Verkäufers, die Produktüberprüfung, die Überprüfung der Prüfungen der Subunternehmer und anderer Compliance-Überprüfungsverfahren und Produkten mit Anforderungen, die sich aus der Rechtsprechung (insbesondere dem Luftfahrtrecht) und diesen GPC ergeben, beurteilen zu können.

6.11.1. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, dem Käufer oder seinem Vertreter und jeder autorisierten und in der Bestellung involvierten Einheit oder deren Vertreter auf jeder Stufe der Lieferkette, sowie militärischen und zivilen Organen die Bestätigung der Qualitätsstandards des Subunternehmers des Verkäufers oder der Überprüfung der Anlage des Subunternehmers zu ermöglichen, um das Qualitätsmanagementsystem zu überprüfen.

6.12. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Käufer über Änderungen in der Definition des Produkts oder Verfahrens, den Lieferanten und/oder den Produktionsstandort zu informieren und Einwilligung zu diesen Änderungen, falls dies durch diese Bestellung notwendig wird, zu erlangen.

6.12.1. Entsprechend dem vorgehenden Paragraphen (6.12) ist es für den Subunternehmer des Verkäufers notwendig, Kenntnisnahme und Einwilligung des Käufers zu erhalten.

6.13. Wenn die Bestellung militärisches Material enthält, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die Verifizierung der vertraglichen Anforderungen auf jeder Stufe der behördlichen Qualitätssicherung (G.Q.A.) durch das bevollmächtigte Organ zu ermöglichen.

6.14. Falls der Verkäufer Informationen über die tatsächlichen oder möglichen Probleme bezüglich des Verlustes oder der Eignung des Produkt und/oder die Unvereinbarkeit des gelieferten Produkts mit den anwendbaren Vorschriften oder der Bestellung erhalten hat, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, den Käufer ohne Verzögerung über diese Unstimmigkeiten schriftlich zu informieren. Die Benachrichtigung muss folgende vollständigen und genauen Informationen enthalten:

  1. das entsprechende Problem bezüglich des Verlustes der Brauchbarkeit,
  2. dessen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Vertrages,
  3. jede Handlung, die vorgenommen werden kann, um diese zu mildern (einschließlich Kosten dieser Handlungen),
  4. ob die Nichteinhaltung in anderen Verfahren, Produkten oder Dienstleistungen erneut auftreten könnte,
  5. Angaben bezüglich des weiteren Vorgehens.

Alle einmaligen und Sonderfixkosten (falls vorhanden), die sich aus dem Verlust der Marktgängigkeit durch die Ausführung des Vertrages durch den Verkäufer ergeben, werden ausschließlich dem Verkäufer in Rechnung gestellt.

6.15. Der Verkäufer ist gemäß dieses Vertrages dazu verpflichtet, dem Käufer ein MTC (Materialzertifikat) / COC (Qualitätszertifikat) auszuhändigen, das die Einhaltung von Verfahren, Produkten und Dienstleistungen gemäß anwendbaren Rechts, der Norm AS 9100/AS 9120 sowie den detaillierten Vertragsbestimmungen bestätigt.

6.16. Informationen über die Notwendigkeit der Bereitstellung von Prüfungsbeispielen durch den Verkäufer zur Prüfung durch den Käufer sowie Informationen über die geplante Überprüfung, Prüfung, Bestätigungen, die in der Bestellung enthalten sein werden, das Dokument, das integraler Bestandteil der Bestellung ist, diesen GPC oder Gesetze, werden an den Verkäufer durch den Käufer schriftlich weitergegeben und zeigen das Ausführungsdatum der angezeigten Aktivität an.

7. Zahlung

7.1. Der Preis der Waren und Dienstleistungen (einschließlich aller direkt oder indirekt durch den Verkäufer entstandenen Kosten und Ausgaben) ist der angegebene Betrag in der Bestellung, exklusive MwSt. Es werden keine Zusatzgebühren erhoben, es sei denn unter Gültigkeitsstrafe. Sie werden dann durch den Käufer bestimmt.

7.2. Die Zahlung für die Lieferung von Waren muss an dem Tag erfolgen, der auf der Bestellung angegeben ist, beginnend ab dem Tag, an dem der Käufer die korrekt ausgestellte Rechnung erhalten hat und unter Annahme, dass dies nach der Lieferung stattfindet, oder ab dem Datum, an dem der Käufer die Waren in seinem Lager angenommen hat, falls die Lieferung nach dem Rechnungsdatum stattfindet.

7.3. Die Zahlung muss gemäß den Vorschriften bezüglich der Zahlung von Mehrwertsteuer durchgeführt werden.

7.4. Das Zahlungsdatum ist das Datum der Belastung auf dem Bankkonto des Käufers sein.

7.5. Der Verkäufer muss sachkundige und genaue Aufzeichnungen von Zeit und für die Zwecke der Vertragsausführung verwendeten Materialien führen.

7.6. Der Verkäufer stimmt darin überein, dass der Käufer Kopien aller Bestellungen und Rechnungen des Verkäufers an seine Kunden offenlegen muss, soweit es durch das Gesetz bestimmt ist. Der Verkäufer garantiert die gleiche Befugnis gegenüber den Lieferanten und Subunternehmern des Käufers.

7.7. Im Fall von Streitfragen müssen Zahlungsverpflichtungen bis zur endgültigen Beilegung der Auseinandersetzung ausgesetzt werden.

8. Qualitätssicherung

8.1. Der Verkäufer gewährt dem Käufer für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Lieferdatum der Waren an den Käufer, aber nicht länger als 36 Monate ab Lieferdatum, Garantie auf seine Produkte.

8.2. Für den Fall eines Qualitätsfehlers eines gelieferten Produkts durch den Verkäufer, muss der Käufer den Verkäufer sofort schriftlich über die Fehler, Art und Ausmaß informieren. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, dem Käufer das weitere Vorgehen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Informationen über das Auftreten (Erkennung) des Fehlers zu erklären und zu präsentieren.

8.3. Für den Fall eines Fehlers in der Qualität der vom Verkäufer gelieferten Produkte, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, welche die geforderte Qualität der Waren für anschließende Lieferungen gewährleisten und den Verkäufer über Maßnahmen zu informieren, die innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt durch den Verkäufer durch eine schriftliche Mitteilung über das Auftreten (Erkennung) des Fehlers erfolgen. Innerhalb des gleichen Zeitraumes muss der Verkäufer das Datum der nächsten Lieferung an fehlerfreien Waren (Dienstleistungen) angeben.

8.4. Innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über das Auftreten oder die Erkennung eines Fehlers, muss der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine detaillierte Analyse der Ursache des zugrundeliegenden Problems übergeben und über präventive Maßnahme über das Formular 8D informieren.

8.5. Für den Fall eines Fehlers in den durch den Verkäufer bereitgestellten Waren (Dienstleistungen), ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die Waren sofort mit fehlerfreien Waren zu ersetzen oder den Fehler zu beseitigen.

8.6. Unabhängig von der Art der ausgeführten Verbesserungsmaßnahmen (Ersatz von Waren, Beseitigung von Fehlern), muss der Verkäufer alle dokumentierten Kosten, die der Käufer in Bezug auf das Auftreten und Beseitigung des Fehlers erlitten hat, insbesondere Montage und Ausbau fehlerhafter Produkte und Produktionsstopps in Verbindung mit der Lieferung der fehlerhaften Produkte, tragen.

8.7. Wenn keine Reaktion von Seiten des Verkäufers innerhalb von 3 Tagen ab Mitteilung über das Auftreten oder die Erkennung eines Fehlers vorliegt, ist der Käufer dazu berechtigt, den Fehler auf Kosten des Verkäufers zu beheben.

9. Verpackung

9.1. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, rückgabepflichtige Verpackung, einschließlich Paletten, zurückzuholen und die Kosten dieser Verpackungen gemäß ihrem vorher bestimmten Wert zu erstatten.

9.2. Alle gemäß diesem Vertrag gelieferten Produkte müssen gemäß dem im Zielland des Benutzers geltenden technischen und regulatorischen Anforderungen, einschließlich CE-Kennzeichnung, gekennzeichnet werden.

9.3. Zusätzlich zu den durch Gesetz bestimmten Bezeichnungen und aufgrund technischer Anforderungen, muss auf Waren, Verpackung, Dokumentation und Kennzeichnungen nur die Teilenummer und die Bezeichnung des Käufers gemäß dem eingereichten Modell an den Verkäufer enthalten sein.

9.4. Die Waren, Verpackungen oder Kennzeichnungen dürfen keine Lieferanten- oder OEM-Kennzeichnungen (Erstausrüster), Kontaktangaben oder Telefonnummer des Verkäufers enthalten.

10. Geistige Eigentumsrechte

10.1.

10.2. Der Verkäufer muss alle geistigen Eigentumsrechte an den Käufer übertragen, die sich in Verbindung mit der Ausführung des Vertrages ergeben, insbesondere mit vollständiger Rechtstitelgarantie und keiner Belastung von Rechten Dritter.

10.3. Der Verkäufer muss den Käufer vor Haftungen gegenüber Verpflichtungen, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten ausnehmen, die dem Käufer durch oder in Verbindung aus einem gegenüber dem Käufer geltend gemachten Anspruch entstanden sind:

  1. für eine echte oder vermeintliche Verletzung geistiger Eigentumsrechte Dritte, die sich aus oder in Verbindung mit der Herstellung, Lieferung oder Verwendung des Produkts, das durch den Vertrag oder den Erhalt, Verwendung oder Lieferung der Dienstleistung abgedeckt ist, wenn der Anspruch nicht den Handlungen oder der Fahrlässigkeit des Käufers zuzurechnen ist,
  2. durch eine Drittpartei durch Tod, persönliche Verletzung oder Sachschaden durch oder in Verbindung mit Fehlern des im Vertrag aufgeführten Produkts, in dem Maß, dass Fehler aus Aktivitäten oder Unterlassungen entstehen, einschließlich Fahrlässigkeit des Verkäufers, seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern,
  3. durch Dritte durch oder in Verbindung mit der Lieferung des Produkts, insoweit als sich ein solcher Anspruch aus der Verletzung, mangelhafter Erfüllung, Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Ausführung des Vertrages durch den Verkäufer, seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern ergibt.

10.4. Auf Anfrage des Käufers muss der Verkäufer sofort jede weitere Maßnahme durchführen (oder vereinbaren), alle notwendigen Informationen oder Fachwissen für den Käufer bereitstellen oder erlangen und alle anderen Dokumente zur Sicherung vollständiger Rechte des Käufers gemäß des Vertrages erstellen.

10.5. Der Käufer behält sich das Recht an Eigentum, Urheberrecht und sonstigen ähnlichen Rechte bezüglich aller Illustrationen, Zeichnungen, Modellen, Vorlagen, Tabellen, Berechnungen, Instrumenten und anderen Artikeln, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt wurden, vor.

10.6. Nach Abschluss der Bestellung muss der Verkäufer dem Käufer ohne Aufforderung alle Dokumente und im vorangegangenen Paragraphen (10.5.) genannten Punkte aushändigen.

10.7. Für den Fall, dass der Verkäufer die Punkte und/oder Dokumente aus Paragraph 10.5. auf Kosten des Käufers erstellt oder vervielfältigt, muss er kostenlos die Eigentumsrechte zur Zeit der Erstellung oder Vervielfältigung an den Käufer übertragen und ist auch dazu verpflichtet, die vorbereiteten oder reproduzierten Dokumente und/oder Punkte bis zum Rück-/Ausgabetermin an den Käufer zu schützen.

10.8. Ohne schriftliche Erlaubnis und unter Androhung der Nichtigkeit ist es dem Verkäufer nicht gestattet, verfügbare Dokumente und Punkte, die im Besitz des Käufers stehen, gegenüber Dritten offenzulegen. Dieses Verbot findet auch Anwendung auf die Veräußerung und Verpfändung von Dokumenten und Punkten, die im Besitz des Käufers stehen.

10.9. Der Verkäufer wird alle Exportlizenzen und andere Konzessionen und Autorisierungen bezüglich des Produkts, die vor dem Einsatz oder Ausführung der Dienstleistungen erforderlich sind, auf seine Kosten erlangen und muss, sobald sie erhalten wurden, Kopien dieser Dokumente an den Käufer zusammen mit den folgenden kompletten und richtigen Informationen weiterleiten:

  1. alle autorisierten Drittparteien,
  2. Verfahren, Waren oder Dienstleistungen, Exportklassifikationsnummer, Artikel oder Teile,
  3. Herstellungsland,
  4. Produktionsland,
  5. Exportlizenznummer.

10.9.1. Der Käufer kann Zahlungen aus dem Vertrag zurückhalten, die sich aus ausstehenden Verpflichtungen des Verkäufers aus Paragraph 10.9. ergeben.

10.10. Falls der Verkäufer nicht in der Lage ist, die Produkte innerhalb des vereinbarten Zeitraumes aufgrund mangelnder Verfügbarkeit der Exportlizenz oder anderer notwendiger Dokumente zu liefern, wird sich der Verkäufer darum bemühen, die relevanten Dokumente ohne weitere Verzögerung zu erlangen und muss dem Käufer gegenüber vor allen Verpflichtungen, Auslagen, Schäden und Auslagen, die dem Käufer durch oder in Bezug auf solche Verzögerungen entstanden sind, ausnehmen, es sei denn ein solcher Fehler oder Verzögerung ergibt sich aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen.

11. Arbeiten am Standort des Verkäufers oder Käufers

11.1. Der Käufer muss dem Verkäufer Zugriff innerhalb der vereinbarten Zeitfenster zu seinem Standort und in ausreichendem Maße zur Durchführung von Dienstleistungen gewährleisten und muss Informationen bereitstellen, die der Verkäufer für die Leistungserfüllung des Vertrages benötigt und die der Käufer als notwendig erachtet.

11.2. Der Verkäufer stimmt darin überein und muss sicherstellen, dass alle durchgeführten Arbeiten durch oder im Namen des Verkäufers in dem Bereich, in dem der Käufer arbeitet, und jeder Besuch des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer auf den Standorten, an denen der Käufer arbeitet, Gegenstand folgender Dinge sind:

  1. den allgemeinen Arbeitsbedingungen, die auf den Käufer zutreffen (bei Bedarf bereitzustellen),
  2. alle anwendbaren Gesetze bezüglich Arbeit und Sicherheit einzuhalten,
  3. alle regulatorischen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung von Umweltbelangen einzuhalten.

Die Verpflichtung aus den Unterpunkten (b) und (c) finden auf die Standorte Anwendung, an denen der Verkäufer arbeitet und in den Bereichen, an denen der Subunternehmer des Verkäufers bezüglich der durchgeführten Arbeit für oder im Namen des Käufers aktiv ist.

12. Versicherung

12.1. Während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf des Vertrages, muss der Verkäufer eine Betriebshaftpflicht- und Produkthaftungsversicherung bei einer seriösen Versicherungsgesellschaft über einen Betrag abschließen, der ausreichend ist, um Verpflichtungen aus oder in Bezug auf den Vertrag abzudecken.

13. Vertraulichkeit

13.1. Der Verkäufer muss Diskretion bezüglich aller technischen und kommerziellen Informationen, Fachwissen, Spezifikationen, Erfindungen, Verfahren oder Projekten, welche vertraulich sind und durch den Käufer, seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern veröffentlicht wurden und jede andere vertrauliche Informationen in Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb des Käufers, seinen Produkten und Dienstleistungen, wahren.

13.2. Der Verkäufer muss Informationen, die in den vorangegangenen Paragraphen angegeben wurden, an seine Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer offenlegen, die für die Durchführung des Vertrages notwendig sind und soll garantieren, dass Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer, die vertrauliche Informationen über den Käufer in Verbindung mit dem Vertrag erhalten haben, diese Informationen vertraulich behandeln.

13.3. Der Verkäufer ist berechtigt, vertrauliche Informationen des Käufers im Rahmen des anwendbaren Rechts zu veröffentlichen.

13.4. Der Verkäufer darf den Inhalt dieser GPC nicht ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des Käufers veröffentlichen oder anderweitig offenlegen.

14. Vertragsrecht und Jurisdiktion

14.1. Der Vertrag unterliegt polnischem Recht. Die alleinige Jurisdiktion über Angelegenheiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, hat das Amtsgericht in Breslau.

14.2. Bei Fällen, die nicht in dieser GPC abgedeckt werden, findet das polnische Bürgerliche Gesetzbuch und die relevanten Branchenregularien Anwendung.

14.3. Für den Fall einer Verwendung dieser GPC in einer fremdsprachigen Version, werden alle Mehrdeutigkeiten auf der Grundlage der polnischen Version beigelegt.

Diese GPC wurde durch Beschluss Nr. 2/2018 durch den Aufsichtsrat von WOLFTEN Sp. z.o.o. aus Breslau am 09.02.2018 genehmigt und ist ab dem 12.02.2018 gültig.